zwischen europaeischem mindestschutz Und deutschem Gestaltungsspielraum
Der deutsche Gesetzgeber ist der Ansicht, mit dem 3. Opferrechtsreformgesetz die seitens der EU vorgegebenen europaischen Mindeststandards, wie sie sich aus der Opferschutzrichtlinie 2012/29/EU ableiten lassen, ausreichend umgesetzt zu haben. Der Autor kommt zu dem Ergebnis, dass dies nicht der Fall ist. Der ...