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Der weiße Ritter als Maßnahme zur Abwehr eines feindlichen Übernahmeangebots

  • ISBN: 9783866531055
  • Editorial: Sellier European Law Pub.
  • Lugar de la edición: Würzburg. Alemania
  • Colección: Jenaer Studien zum deutschen, europäischen und internationalen Wirtschaftsrecht
  • Encuadernación: Rústica
  • Medidas: 24 cm
  • Nº Pág.: 432
  • Idiomas: Alemán

Papel: Rústica
52,75 €
Sin Stock. Disponible en 5/6 semanas.

Resumen

Der weiße Ritter ist ein Konkurrenzbieter, der in Absprache mit der Zielgesellschaft das von dieser als feindlich empfundene Übernahmeangebot eines Erstbieters mit einer eigenen Offerte beantwortet. Beabsichtigt ist, den Erstbieter mit besseren Angebotskonditionen zu übertrumpfen, und auf diesem Weg die feindliche Übernahme der Zielgesellschaft zu verhindern. Obwohl im Kontext des Verhinderungsverbots in § 33 Abs. 1 WpÜG (Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz) ein Verteidigungsmittel vorliegt, ist dem Vorstand der Zielgesellschaft die Suche nach einem konkurrierenden Angebot ausdrücklich erlaubt (§ 33 Abs. 1 Satz 2 Var. 2 WpÜG). Diese Ausnahmeregelung liefert einen ersten Anknüpfungspunkt für eine rechtliche Auseinandersetzung mit dem weißen Ritter. Zahlreiche Einzelprobleme wirft allerdings auch die konkrete Durchführung der insoweit erlaubten Suche auf. Darf die Zielgesellschaft etwa einen Anreiz zur Abgabe eines Konkurrenzgebots setzen, indem sie die wirtschaftlichen Risiken des weißen Ritters durch das Eingehen von Absprachen mit diesem abmildert? Darf sie sich also mit anderen Worten auf sogenannte break-up fees, stock option lock-ups, asset option lock- ups bzw. no-talk- oder no shop-Klauseln einlassen, die im regen angloamerikanischen Übernahmemarkt nicht unüblich sind? Darf der weiße Ritter umgekehrt während des laufenden Übernahmeverfahrens Vorständen der Zielgesellschaft begünstigende Zusagen - etwa in Form einer Weiterbeschäftigungsgarantie oder einer Managementbeteiligung - machen? Ist die Zielgesellschaft zu einer Gleichbehandlung mehrerer Bieter verpflichtet oder kann sie den weißen Ritter - etwa bei der Zurverfügungstellung von Informationen - gegenüber dem Erstbieter bevorzugen? Welche wertpapierhandelsrechtlichen Beschränkungen sind im Zuge der Suche nach einem weißen Ritter zu beachten? Und bietet eigentlich der Ordnungsrahmen des WpÜG ein Umfeld, in dem sich der Wettbewerb um die Zielgesellschaft entfalten kann? All diese Problemkreise nimmt die

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